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Pultec

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer : DE287329404


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Die hier aufgelisteten Geschäftsbedingungen sind Grundlage unserer Angebote und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme als vereinbart.

1.
Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Der Werkvertrag kommt durch die Bestellung des Kunden und die Annahme des Auftragnehmers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Auftragnehmers.
Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Werkleistung erhalten zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Durch seine Bestellung erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden AGB einverstanden. Der Auftraggeber ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung.
Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der werkvertraglichen Lieferung/Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie ist nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.


2. Lieferung
Angaben über Lieferzeiten sind keine Fixtermine und können deutlich vom vereinbarten Termin abweichen.
Bei auftretenden Lieferschwierigkeiten / Auslieferung von Kundenfelgen u. Sternen, sowie anderen zu bearbeitenden Teilen, aufgrund höherer Gewalt, durch Betriebsstörung, Materialbeschaffungsproblemen etc., bestehen keine weiteren Ansprüche. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit Alle Kosten für Versand und Verpackung sind vom Käufer oder Auftraggeber zu tragen.
Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unserer Firma, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur auf den Auftraggeber über. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen.
Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.


3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsbereite und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, alten Metallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.


4. Gewährleistung
Im Falle von Mängeln haben wir zunächst das Recht auf Nachbesserung. Erst bei dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung zu.
Für Felgen oder Teile, die gerichtet oder geschweißt, hochganzpoliert, hochglanzverdichtet und oder Pulverbeschichtet sind oder werden, besteht generell keinerlei Garantie-, Gewährleistungs oder Schadensersatzanspruch. Da solche Felgen die Fahrtauglichkeit beeinflussen und von uns nur bearbeitet werden, wenn diese nicht mehr im Straßenverkehr oder Motorsport genutzt werden. Es ist mit unter nicht gestattet solch bearbeitete Felgen im Straßenverkehr zu benutzen!
Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung nach den anerkannten Regeln der Technik, Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Insbesondere können Farbunterschiede zwischen den bearbeiteten und eventuell nicht bearbeiteten Felgen entstehen.
Wir weisen darauf hin, dass die Qualität der Felge für das Ergebnis der Bearbeitung maßgeblich ist. Hochglanzverdichtete Felgen können durch die Benutzung im Straßenverkehr stumpf werden und sind daher grundsätzlich nur für Shows oder Ähnliches geeignet. Bei einer Versiegelung der hochglanzverdichteten Felgen übernehmen wir keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der Versiegelung. Die bearbeitete Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.

Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung in diesem Falle nicht möglich. Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von anderen Dienstleistern verändert oder von diesen eine Nachbesserung versucht worden ist.

Der Kunde hat uns über Beschädigungen vor der Bearbeitung zu unterrichten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung, oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen für eine Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen. Gleiches gilt in dem Fall, wenn erst bei der Bearbeitung sichtbar wird, dass Vorbeschädigungen bestehen. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
Für tragende und sicherheitsrelevante Fahrzeugteile die galvanisch veredelt worden sind übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für diese Oberflächenbearbeitung inkl. weitere Folgeschäden. Diese Teile dürfen nur für Showzwecke eingesetzt werden und nicht im öffentlichem Straßenverkehr. Das gleiche gilt auch für Felgen die geschweißt und gerichtet worden sind. Bei Lackierung einzelner Felgen aus einem Satz kann es zu erkennbaren Farbnuancen kommen. Je nach Grad der Beschädigung, kann es bei dem Glanzdrehen dazu führen, dass das gewünschte Ergenisse nicht vollständig wiederherstellbar ist. Dies ist kein Reklamationsgrund und es besteht kein Recht auf Austausch, Ersatz oder Kostenerstattung der Felgen.


5. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag hervorgehenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile der Unternehmens Standort.

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und des hier aufgeführten Vertrages davon unberührt.